Barrierefreiheit: Was das BFSG für Firmenwebsites bedeutet

Seit Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Wen es betrifft, was es praktisch verlangt – und warum die Maßnahmen auch dort sinnvoll sind, wo keine Pflicht besteht.

Julian Beginn
Co-Founder, Technik & Entwicklung
3 Min. Lesezeit
Abstrakte Verlaufsgrafik in Blau mit dunklen Rändern
Kurz gefasst
  • Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025 und betrifft vor allem digitale Angebote, die sich an Verbraucher richten.
  • Reine Unternehmensdarstellung ohne Verkauf oder Buchung fällt in vielen Fällen nicht unter die Pflicht – Gewissheit gibt nur eine Prüfung des Einzelfalls.
  • Die wirksamsten Maßnahmen sind Kontrast, Tastaturbedienbarkeit, Beschriftungen und Textalternativen – sie helfen allen Besuchern.

Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Seitdem bekommen wir regelmäßig dieselbe Frage: Muss unsere Website jetzt barrierefrei sein? Die ehrliche Antwort lautet: wahrscheinlich nicht in dem Umfang, den Sie befürchten – und trotzdem sollten Sie etwas tun.

Wen betrifft die Pflicht?

Das Gesetz setzt eine europäische Richtlinie um und zielt auf digitale Angebote, die sich an Verbraucher richten. Im Kern geht es um elektronischen Geschäftsverkehr: Online-Shops, Buchungs- und Bestellstrecken, Kundenkonten, bestimmte Dienstleistungen.

Eine reine Unternehmensdarstellung ohne Verkauf, Buchung oder Vertragsabschluss fällt in vielen Fällen nicht darunter. Ebenso gibt es Erleichterungen für Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen.

Was hier bewusst nicht steht: eine eindeutige Aussage für Ihren Fall. Ob Sie betroffen sind, hängt davon ab, was Ihre Website tatsächlich anbietet und an wen. Diese Prüfung gehört zu Ihrer Rechtsberatung, nicht in einen Blogartikel.

Was das praktisch verlangt

Der Maßstab sind die Web Content Accessibility Guidelines, üblicherweise auf der Stufe AA. Das klingt nach einem großen Regelwerk und ist es auch – im Alltag laufen die wichtigsten Punkte aber auf wenige Dinge hinaus:

  • Ausreichender Kontrast zwischen Text und Hintergrund. Der häufigste Fehler überhaupt, meist bei hellgrauer Schrift auf Weiß.
  • Bedienbarkeit per Tastatur. Alles, was mit der Maus geht, muss mit der Tabulatortaste erreichbar sein – und man muss sehen, wo man gerade ist.
  • Textalternativen für Bilder. Was ist zu sehen? „Bild1.jpg" hilft niemandem.
  • Beschriftete Formularfelder. Ein Platzhaltertext im Feld ist keine Beschriftung; er verschwindet beim Tippen.
  • Sinnvolle Überschriftenstruktur. Überschriften sind Gliederung, nicht Schriftgröße.
  • Verständliche Sprache. Kurze Sätze, erklärte Fachbegriffe.

Fast alles davon ist beim Bauen wenig Aufwand und beim Nachrüsten deutlich mehr. Das ist der eigentliche Grund, es früh mitzudenken.

Warum das auch ohne Pflicht sinnvoll ist

Barrierefreiheit wird oft als Rücksicht auf eine kleine Gruppe verstanden. Das greift zu kurz.

Guter Kontrast hilft jedem, der draußen aufs Handy schaut. Tastaturbedienbarkeit hilft allen, die schnell arbeiten. Verständliche Sprache hilft dem eiligen Leser. Und eine saubere Überschriftenstruktur ist genau das, was Suchmaschinen und KI-Systeme brauchen, um einen Text zu erfassen – dazu mehr in In KI-Antworten auftauchen.

Fast jede Maßnahme für Barrierefreiheit ist zugleich eine Maßnahme für Bedienbarkeit.

Anders gesagt: Sie bauen nichts Zusätzliches. Sie bauen es richtig.

Wie Sie den Stand Ihrer Seite prüfen

Drei Prüfungen, für die Sie niemanden brauchen:

  1. Nur mit der Tastatur bedienen. Öffnen Sie Ihre Startseite und drücken Sie ausschließlich die Tabulatortaste. Kommen Sie überall hin? Sehen Sie jederzeit, wo der Fokus steht?
  2. Kontrast messen. Ein Kontrastprüfer im Browser reicht. Fließtext sollte mindestens 4,5:1 erreichen.
  3. Die Seite vorlesen lassen. Auf dem Handy die Vorlesefunktion einschalten und zuhören. Was verwirrend klingt, ist verwirrend.

Diese drei Schritte finden erfahrungsgemäß den größten Teil der praktisch relevanten Probleme.

Wie wir damit umgehen

Wir bauen die genannten Punkte grundsätzlich ein, unabhängig davon, ob eine Pflicht besteht – auch weil sie sich später nur mühsam nachrüsten lassen. Unsere eigene Barrierefreiheitserklärung beschreibt den Stand dieser Seite.

Was wir nicht leisten dürfen, ist die rechtliche Einordnung Ihres Falls. Als zertifizierter eRecht24-Agenturpartner setzen wir die Grundlagen sauber um und halten sie aktuell; ob und in welchem Umfang das BFSG für Ihr Angebot gilt, klären Sie mit einer Rechtsberatung.

Wenn Sie wissen wollen, wo Ihre Seite technisch steht: Schicken Sie uns die Adresse, wir sehen sie uns an.

Dieser Beitrag gibt den allgemeinen Stand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Für die Beurteilung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich an eine Anwältin oder einen Anwalt.

Julian Beginn
Co-Founder, Technik & Entwicklung

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